| Den Haag
 
 


28.01.10

Niederlande setzen EU-Dienstleistungsrichtlinie um

Köln/Den Haag. Von Genehmigungsverfahren bis zum "einheitlichen Ansprechpartner": Die Niederlande reagieren auf die Europäische Dienstleistungsrichtlinie mit einer Vielzahl von Gesetzen und Beschlüssen. Germany Trade and Invest (GTAI) hat die einzelnen Regelungen zusammengefasst. 

 

Originaltext von: Udo Sellhast (Text leicht gekürzt)

 

Die Niederlande haben die Anforderungen der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt - nachstehend: DL-RL) in zahlreichen Regelungen in nationales Recht umgesetzt. Das Dienstleistungsgesetz ("Dienstenwet") und das Anpassungsgesetz Dienstleistungsrichtlinie ("Aanpassingswet dienstenrichtlijn") sind in weiten Teilen Ende 2009 in Kraft getreten. Zahlreiche weitere Gesetze und Beschlüsse dienen der Umsetzung der DL-RL. Die Links zu diesen Gesetzen sind in der Linksammlung am Ende dieses Artikels enthalten.

 

Wer ist betroffen?

Dienstleister der regelung ist laut Art. 2 DL-RL jeder, der als in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen Dienstleistungen anbietet. Als Dienstleistungen verstehen Art. 4 DL-RL und Artikel 1 Dienstenwet selbstständige Tätigkeiten, die von Art. 50 EG-Vertrag erfasst und in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Selbstständig wird eine Tätigkeit ausgeübt, wenn sie außerhalb eines Arbeitsverhältnisses erfolgt. Artikel 50 EG-Vertrag nimmt eine Negativabgrenzung vor. Der Europäische Gerichtshof hat diese durch zahlreiche Entscheidungen präzisiert.

 

Der eigentlich sehr weite Anwendungsbereich wird durch Art. 2 DL-RL selbst begrenzt, indem eine Negativliste regelt, was nicht unter die DL-RL fällt. Dies sind unter anderem einige Finanz-, eKommunikations-, Verkehrs-, Sozial- und private Sicherheitsdienstleistungen. Auch etwa auf Glücksspiele und Rundfunk ist die DL-RL nicht anwendbar. Ebenfalls von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen sind nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen (also Dienstleistungen ohne wirtschaftliche Gegenleistung), die von allgemeinem Interesse sind. Es gibt jedoch bezüglich einiger Ausnahmen der Anwendbarkeit auch wieder Rückausnahmen. Ausführlichere Informationen hierüber gibt das Handbuch der Europäischen Kommission zur Umsetzung DL-RL. Auch zu diesem enthält die Linksammlung am Ende dieses Artikels einen Verweis.

 

Welche Regelungen trifft das "Dienstenwet"?

Das niederländische Dienstleistungsgesetz ("Dienstenwet") vom 12. November 2009, veröffentlicht unter der Nummer 503 im niederländischen Staatsblatt 2009 (Staatsblad van het Koninkrijk der Nederlanden) enthält unter anderem folgende Neuerungen für Dienstleister, die in den Niederlanden tätig werden:

 

  • Änderungen ergeben sich zunächst für einige Genehmigungsverfahren für Dienstleistungen, die der DL-RL unterfallen. Das Dienstenwet ändert hierzu das allgemeine niederländische Verwaltungsrechtsgesetz ("Algemene wet bestuursrecht") an zahlreichen Stellen. Diesem wurde unter anderem zur Umsetzung der durch die EG-Richtlinie verpflichtenden Genehmigungsfiktion (bei nicht fristgerecht erteilter/versagter Genehmigung) ein neuer § 4.1.3.3 hinzugefügt. Diese Genehmigungsfiktion hat auch in den Niederlanden für einige Diskussionen gesorgt. Der Beschluss vom 17. Dezember 2009 (Tijdelijk besluit Lex silencio positivo Dienstenrichtlijn) befasst sich daher näher mit dieser Vorschrift. Er nimmt laut Erläuterung zu diesem Beschluss ("Nota van toelichting") 82 von 168 Genehmigungen auf Landesebene von der Genehmigungsfiktion zumindest zeitweise aus. Welche Genehmigung konkret von der Fiktion ausgeschlossen und welche davon erfasst ist, geht ebenfalls aus der Erläuterung des Beschlusses hervor.

 

  • Um die in der Dienstleistungsrichtlinie verankerten Informationspflichten von Dienstleistungserbringern gegenüber -empfängern national umzusetzen, führt das Dienstenwet die neue Artikel (230a - 230f) in das sechste Buch des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuch ("Boek 6 van het Burgerlijk Wetboek") ein.

 

  • Das Dienstenwet beauftragt darüber hinaus unter anderem den niederländischen Wirtschaftsminister ("Minister van Economische Zaken") mit der Einrichtung des auf elektronischem Wege erreichbaren Einheitlichen Ansprechpartners ("centraal loket") für die ausländischen Dienstleistungserbringer. Dieser gewährleistet die Abwicklung von Verfahren und Formalitäten zwischen Dienstleistern und den eigentlich zuständigen Behörden gewährleisten. Nähere Bestimmungen hierzu enthält insbesondere der niederländische Beschluss über den Einheitlichen Ansprechpartner vom 26. November 2009 ("Dienstenbesluit centraal loket").

    Als Einheitlicher Ansprechpartner wurde in den Niederlanden das bestehende Unternehmerportal "Antwoord voor bedrijven" (englische Fassung: "Answers for business") ausgewählt und bereits entsprechend ausgeweitet. Eine Vielzahl von Informationen stehen in niederländischer und oft auch englischer Sprache zur Verfügung. Die Verfahrensabwicklung und Kommunikation mit zuständigen niederländischen Behörden ermöglicht ein Online-Kommunikationssystem. Hierzu ist eine Registrierung auf dem Internetportal unter "Berichtenbox" (in der englischen Fassung: "Message Box") nötig.

 

In Deutschland können sich übrigens Dienstleistungsempfänger über die in den Niederlanden geltenden Anforderungen bezüglich der Aufnahme und der Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten im "Portal 21" (www.portal21.de) informieren (Näheres hierzu weiter unten in diesem Artikel).

 

Welche Regelungen trifft das "aanpassingswet dienstenrichtlijn"?

Das "Aanpassingswet dienstenrichtlijn" ändert einige Fachgesetze, unter anderem

  • das Gesetz über Architektentitel ("Wet op de architectentitel")
  • das Gesetz über private Bewachungsorganisationen und Recherchebüros ("Wet particuliere beveiligingsorganisaties en recherchebureaus")
  • das Umweltschutzgesetz ("Wet milieubeheer") bezüglich einiger Verfahrensdauern.
  • Auch beispielsweise das Handelsregistergesetz ("Handelsregisterwet") wurde um Erfordernisse der Dienstleistungsrichtlinie erweitert.

 

Zahlreiche weitere Rechtsakte enthalten Änderungen in Folge der Dienstenrichtlinie.

So ändert etwa der Anpassungsbeschluss Dienstleistungsrichtlinie ("Aanpassingsbesluit dienstenrichtlijn") allein zwölf verschiedene Beschlüsse. Dazu gehören der Tierversuchsbeschluss ("Dierproevenbesluit"), der Bergbaubeschluss ("Mijnbouwbesluit") und der Handelsregisterbeschluss 2008 ("Handelsregisterbesluit 2008"). Oft geht es hierbei darum, bisher nur auf Niederländer zugeschnittene Regelungen auf Mitglieder anderer EU-Mitgliedstaaten auszuweiten.

 

Bis in welche Bereiche die Umsetzung die Dienstleistungsrichtlinie reicht, verdeutlicht unter anderem die Regelung des niederländischen Gesundheitsministers zur Änderung der Regelung über Tätowieren und Piercen vom 14.12.2009 ("Regeling... houdende wijziging van de Warenwetregeling tatoeëren en piercen in verband met de Dienstenwet"). Denn auch in diesem Bereich gelten demnächst neue Regelungen in Bezug auf das Genehmigungsverfahren.

 

Weiterführende Informationen: Portal 21

Das Portal 21 informiert unter anderem deutsche Unternehmen als Dienstleistungsempfänger über Anforderungen an die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungen im EU-Ausland. Zu jedem EU-Mitgliedstaat stehen nützliche Informationen kostenfrei bereit. Die im Bereich Recht von Germany Trade & Invest erarbeiteten Rubriken sind wie folgt untergliedert:

 

  • Rechtsrahmen: Internationales Privatrecht; Zivilrecht (Vertragsrecht, Gewährleistungsrecht, Gesellschaftsrecht,); Insolvenzrecht; Gewerblicher Rechtsschutz
  • Aufnahme / Ausübung von Dienstleistungen : Informationen zur Qualifikation des Dienstleisters; Register ; Pflichtversicherung
  • Rechtsschutz: Gerichtliche Rechtsbehelfe (Zuständige Gerichte; Mahnverfahren; Bagatellsachen; Eilverfahren; Gerichts- / Anwaltsgebühren; Anerkennung / Vollstreckung); Außergerichtliche Streitbeilegung

 

Die Bereiche "Verbraucherschutz", "Rechtsschutz für Verbraucher" und "Anlaufstellen für Verbraucher" betreut hingegen das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.

 

Verwendete Links:







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