Arbeitsrecht in den NL

Neuer Mindestlohn in den Niederlanden

17.07.2019

In den Niederlanden gilt seit 1. Juli ein höherer Mindestlohn. Arbeitskräfte ab 21 Jahren haben nun Anspruch auf 1.635,60 Euro brutto monatlich.

Zum 01.07.2019 ist der gesetzliche Mindestlohn in den Niederlanden noch einmal angehoben worden. Er beträgt seither EUR 1.635,60 brutto monatlich für Arbeitskräfte ab 21 Jahre bei Vollzeitbeschäftigung.

Neu ist mithin, dass Arbeitskräfte ab 21 Jahren Anspruch auf den vollständigen gesetzlichen Mindestlohn haben. Für jüngere Arbeitskräfte gelten weiterhin andere Mindestlohnsätze. Diese sind wie folgt:

AlterMonatlicher Mindestlohn (brutto)
20 Jahre1.308,50 Euro
19 Jahre   981,35 Euro
18 Jahre   817,80 Euro
17 Jahre   646,05 Euro
16 Jahre   564,30 Euro
15 Jahre   490,70 Euro

Die Beträge des gesetzlichen Mindestlohns finden sich häufig in niederländischen Tarifverträgen in den untersten Gehaltsgruppen wieder.

Der niederländische gesetzliche Mindestlohn ist wie bisher ein Monatslohn und kein Stundenlohn. Das bedeutet, dass er sowohl für Vollzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen Wochenstundenzahl von 40 Wochenstunden als auch für Vollzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen Wochenstundenzahl von 36 Wochenstunden gilt. Der sich daraus ergebende unterschiedliche Stundenlohn lässt sich sachlich wohl nicht rechtfertigen, aber bisher scheint der Schritt zur Einführung eines einheitlichen Mindeststundenlohns noch zu groß für den niederländischen Gesetzgeber zu sein.

Der niederländische gesetzliche Mindestlohn gilt für Arbeitskräfte und für bestimmte Auftragnehmer. Soweit ein niederländischer Tarifvertrag Anwendung findet, gehen die Tariflöhne allerdings vor. Dies gilt auch für Arbeitskräfte, die von ihrem Arbeitgeber zur vorübergehenden Arbeitsleistung in die Niederlande entsendet werden.

Unverändert geblieben ist der gesetzliche Urlaubsgeldanspruch, der in den Niederlanden zusätzlich zu dem Mindestlohnanspruch besteht. Im Hinblick auf den gesetzlichen Urlaubsgeldanspruch bestehen jedoch im gewissen Rahmen vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten, die für den Mindestlohnanspruch nicht gelten.

Quelle: Rijksoverheid

DNHK, Ulrike Tudyka

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