Steuerpflichtig In den Niederlanden?
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        Generiert Ihr Unternehmen Umsätze in den Niederlanden? Dann muss sich Ihr Unternehmen in der Regel umsatzsteuerlich registrieren lassen, die Umsatzsteuer beim Finanzamt anmelden und an das Finanzamt abführen. Zugleich können Unternehmer die in den Niederlanden gezahlte Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer (BTW) erstattet bekommen. Unsere zweisprachigen, erfahrenen Fachkräfte unterstützen Ihr Unternehmen bei umsatzsteuerrechtlichen Fragen. Wir übernehmen für Sie:
Checken Sie mit unserem Online-Tool anhand weniger Fragen, ob Sie umsatzsteuerpflichtig sind.
Mehr ansehenDie umsatzsteuerliche Behandlung von grenzüberschreitenden Leistungen in den Niederlanden wirft für deutsche Unternehmen Fragen auf. Besonders im Bau- und Dienstleistungssektor gelten Vorschriften, die sich von den deutschen Regelungen unterscheiden können. Diese FAQ bietet einen Überblick über die wichtigsten Themen – von der Rechnungsstellung und den Anforderungen bei Bauleistungen bis hin zu den Besonderheiten des Reverse-Charge-Verfahrens und der Behandlung von Subunternehmerleistungen.
Die Umsatzsteuer, bekannt als BTW (Belasting Toegevoegde Waarde), ist eine Verbrauchssteuer auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen in den Niederlanden.
In den Niederlanden gibt es drei Umsatzsteuersätze:
Standardsteuersatz: 21%
Ermäßigter Steuersatz: 9% (für bestimmte Waren wie Lebensmittel, Bücher, Medikamente)
Nullsteuersatz: Für internationale Warenlieferungen und bestimmte Dienstleistungen
Ja, ausländische Unternehmer müssen Umsatzsteuer zahlen, wenn sie Waren oder Dienstleistungen in den Niederlanden anbieten. Die Registrierung beim niederländischen Finanzamt (Belastingdienst) ist erforderlich.
Unternehmen müssen sich beim niederländischen Finanzamt (Belastingdienst) registrieren, um eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (BTW-ID) zu erhalten.
Die Umsatzsteuer wird auf den Verkaufspreis von Waren und Dienstleistungen aufgeschlagen. Der Steuersatz richtet sich nach der Art der Waren oder Dienstleistungen.
Die Umsatzsteuererklärung wird in der Regel vierteljährlich elektronisch beim Belastingdienst eingereicht. Unternehmer erhalten hierzu ein entsprechendes Formular.
Ja, Unternehmer können die gezahlte Umsatzsteuer für Geschäftsausgaben in den Niederlanden zurückfordern, indem sie eine Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt einreichen.
Wichtige Unterlagen sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (BTW-ID), Rechnungen und andere Geschäftsdokumente, die die Umsatzsteuerpflicht belegen.
Eine vereinfachte ABC-Lieferung ist eine europäische Regelung für Reihengeschäfte, bei denen Waren von drei Unternehmern aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten gehandelt und direkt vom ersten an den letzten Unternehmer versandt werden. Ziel ist es, den Verwaltungsaufwand zu verringern, sodass sich der Zwischenhändler nicht im Bestimmungsland der Waren registrieren muss.
Damit das vereinfachte Dreiecksgeschäft angewendet werden darf, müssen alle der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
B muss auf seiner Rechnung an C ausdrücklich den Vermerk „Umsatzsteuer verlagert“ (BTW verlegd, oder VAT reverse charged) anbringen. Dies ist eine materielle Voraussetzung, ohne diesen Hinweis kann die vereinfachte ABC-Regelung nicht angewendet werden.
Soweit der Endabnehmer C angibt, dass das Bestimmungsland die vereinfachte ABC-Regelung nicht anwendet, so darf diese Verfahrensvereinfachung nicht angewendet werden.
Praktische Anwendung der Regelungen zur vereinfachten ABC-Lieferung:
Dadurch muss sich der mittlere Unternehmer (B) nicht im Bestimmungsland umsatzsteuerlich registrieren. Das spart Zeit, Kosten und Bürokratie.
Pflichten des mittleren Unternehmers (B)
Auch wenn keine Registrierung im Bestimmungsland erforderlich ist, müssen einige formale Anforderungen erfüllt werden:
Die Anforderungen an Rechnungen in den Niederlanden sind gesetzlich streng geregelt, mit notwendigen Angaben wie Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Handelsregisternummer, Rechnungsdatum und einer eindeutigen Rechnungsnummer.
Besondere Branchen (wie Transport, internationaler Handel und Gesundheitswesen) unterliegen zusätzlichen und abweichenden Rechnungsstellungsanforderungen, darunter spezifische Umsatzsteuerregelungen und Befreiungen.
Die digitale Rechnungsstellung (wie E-Rechnungen und das Peppol-Netzwerk) ist gesetzlich zulässig, sofern Authentizität, Integrität und Lesbarkeit gewährleistet sind.
Falsche Rechnungsstellung führt zu Risiken wie der Verpflichtung zur Abführung zu Unrecht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer, Nachforderungen, Geldstrafen und der möglichen Ablehnung der Buchhaltung.
Die Steuerbehörde, Wirtschaftsprüfer und Berufsverbände spielen jeweils eine wesentliche Rolle bei der Überwachung, Beratung und Korrektur von Rechnungsstellungsprozessen. Praxisbeispiele zeigen, dass Korrekturen durch Gutschriften und klare interne Verfahren entscheidend sind, um Fehler zu vermeiden und zu beheben.
Das niederländische Umsatzsteuergesetz und das Handelsregistergesetz legen fest, welche Angaben mindestens auf einer Rechnung enthalten sein müssen:
Neben den gängigen EU-Regelungen zu innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen, kennt das niederländische Steuerrecht eigene Regelungen, nach welchen die Umsatzsteuer auf den Leistungsempfänger verlegt werden muss.
Für Sie am wichtigsten ist da der Artikel 12.3 Wet OB (NL UStG).
Diese Regelung ist anzuwenden, wenn der Leistungsempfänger ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen ist, die relevante Passage ist Art. 12.3 Wet OB (niederländisches Umsatzsteuergesetz).
Wir habe Ihnen die Passage einmal übersetzt, aber um Querverweise gekürzt.
„Wenn der Unternehmer nicht in den Niederlanden wohnt oder ansässig ist und dort keine Betriebsstätte hat, von der aus die Lieferung oder Dienstleistung ausgeführt wird und der Empfänger der Lieferung oder der Dienstleistung ein Unternehmer ist, der in den Niederlanden wohnt oder ansässig ist oder dort eine Betriebsstätte hat, so wird die Steuer bei dem Empfänger der Lieferung oder der Dienstleistung erhoben.“
Die Rechnungen gegenüber Kunden müssen somit netto mit dem Rechnungshinweis „BTW verlegd, 12.3 Wet OB“ oder „VAT Reverse charged, 12.3 Wet OB“ ausgestellt werden.
Wenn ein deutsches Unternehmen Bauleistungen in den Niederlanden erbringt, stellen sich oft Fragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung. Besonders bei grenzüberschreitenden Projekten innerhalb der EU ist es wichtig, die steuerlichen Regelungen beider Länder zu kennen, um unnötige Risiken zu vermeiden. Nachfolgend finden Sie eine verständliche Übersicht der wichtigsten Punkte.
Bei Bauleistungen ist entscheidend, wo sich das Grundstück befindet, an dem die Arbeiten ausgeführt werden. Nach EU-Recht gilt der Ort des Grundstücks als Leistungsort.
Das bedeutet: Werden Bauleistungen auf einem niederländischen Grundstück erbracht, gilt die Leistung als in den Niederlanden ausgeführt – unabhängig davon, dass der ausführende Unternehmer in Deutschland ansässig ist.
Umsatzsteuer in den Niederlanden: Reverse-Charge-Verfahren
Erbringt ein deutsches Unternehmen Bauleistungen an ein niederländisches Unternehmen, greift in der Regel das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren (auf Niederländisch: verleggingsregeling).
Das bedeutet:
Das deutsche Unternehmen benötigt in diesem Fall keine niederländische Umsatzsteuer-Registrierung (Besonderheit: Einsatz von Subunternehmern), solange ausschließlich an niederländische Unternehmer abgerechnet wird und keine Betriebsstätte in den Niederlanden besteht.
Die Fundstelle für diese Regelung ist der Art. 12.3 des niederländischen Umsatzsteuergesetz:
Wir haben Ihnen die Passage einmal übersetzt, aber um Querverweise gekürzt.
„Wenn der Unternehmer nicht in den Niederlanden wohnt oder ansässig ist und dort keine Betriebsstätte hat, von der aus die Lieferung oder Dienstleistung ausgeführt wird und der Empfänger der Lieferung oder der Dienstleistung ein Unternehmer ist, der in den Niederlanden wohnt oder ansässig ist oder dort eine Betriebsstätte hat, so wird die Steuer bei dem Empfänger der Lieferung oder der Dienstleistung erhoben.“
Behandlung in Deutschland
Da der Leistungsort in den Niederlanden liegt, ist die Leistung nicht in Deutschland steuerbar.
Das deutsche Unternehmen darf daher keine deutsche Umsatzsteuer ausweisen.
In der deutschen Umsatzsteuervoranmeldung wird der Umsatz als nicht steuerbare sonstige Leistung behandelt.
Eine Meldung in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Eine Registrierung für Umsatzsteuerzwecke in den Niederlanden kann notwendig werden, wenn:
In diesen Fällen sollte geprüft werden, ob eine Registrierungspflicht in den Niederlanden entsteht.
Die Rechnung an den niederländischen Auftraggeber muss bestimmte Pflichtangaben enthalten:
Ein Umsatzsteuersatz oder Umsatzsteuerbetrag darf nicht ausgewiesen werden.
Erbringt ein deutsches Unternehmen Bauleistungen auf einem Grundstück in den Niederlanden, hängt die umsatzsteuerliche Behandlung entscheidend davon ab, wer der Auftraggeber ist.
Wenn der Auftraggeber ebenfalls in Deutschland ansässig ist, gelten andere Regelungen als bei einem niederländischen Auftraggeber.
Auch wenn beide Vertragspartner deutsche Unternehmen sind, befindet sich der Ort der Bauleistung weiterhin in den Niederlanden, da die Leistung auf einem niederländischen Grundstück ausgeführt wird.
Damit unterliegt die Leistung dem niederländischen Umsatzsteuerrecht (BTW).
Das bedeutet:
Die Leistung ist nicht in Deutschland steuerbar, sondern in den Niederlanden steuerbar und steuerpflichtig.
Da der Auftraggeber nicht in den Niederlanden ansässig ist, kann das niederländische Reverse-Charge-Verfahren gem. Art. 12.3 NL-UStG (verleggingsregeling) nicht angewendet werden.
Dieses Verfahren setzt voraus, dass der Leistungsempfänger in den Niederlanden ansässig ist.
Folge:
Das deutsche Bauunternehmen muss sich in den Niederlanden umsatzsteuerlich registrieren lassen, um dort die niederländische Umsatzsteuer ordnungsgemäß abführen zu können.
Umsatzsteuerliche Pflichten des deutschen Bauunternehmens
Wenn der Auftraggeber ein deutsches Unternehmen ist, hat das ausführende deutsche Bauunternehmen folgende Pflichten:
Der Auftraggeber hat in Deutschland keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug aus dieser niederländischen Steuer – er kann sie jedoch im Rahmen des EU-Vorsteuervergütungsverfahrens zurückfordern.
Setzt das deutsche Hauptunternehmen Subunternehmer ein – unabhängig davon, ob diese aus Deutschland oder einem anderen Land stammen –, dann wird auch innerhalb der Baukette das Reverse-Charge-Verfahren angewendet.
Nach Artikel 12 Absatz 3 und 5 des niederländischen Umsatzsteuergesetzes (Wet op de Omzetbelasting 1968) wird die Umsatzsteuerpflicht in der gesamten Baukette auf den jeweiligen Leistungsempfänger verlagert.
Das bedeutet konkret:
Im Endeffekt muss sich somit der DE-Hauptunternehmer in den Niederlanden umsatzsteuerlich registrieren. Er muss die auf Ihn verlagerte Umsatzsteuer abmelden und abführen. Gleichzeitig steht ihm der Vorsteuerabzug zu.
Der Subunternehmer ist in dieser Konstellation nicht dazu verpflichtet sich in den Niederlanden zu registrieren. Es sei denn, er setzt selber weitere Subunternehmer ein.
In der Baukette entfällt die Registrierungspflicht nur für den letzten Unternehmer.
Subunternehmer an Hauptunternehmer:
Hauptunternehmer an niederländischen Auftraggeber:
Bislang konnten deutsche Unternehmen, die in den Niederlanden Umsatzsteuerklärungen einreichen müssen, ein Portal des niederländischen Finanzamtes nutzen. Dieses Portal wurde allerdings zum 01.07.2024 von einem neuen Portal abgelöst, für das eine eHerkenning nötig ist.
Um eHerkenning zu beantragen, müssen Sie sich an einen von den niederländischen Behörden anerkannten Anbieter wenden. Nur solche Anbieter erfüllen die festgelegten Voraussetzungen der niederländischen Regierung (Rijksoverheid). Dieser digitale Erkennungsprozess kann bei sechs lizensierten Händlern beantragt werden, darunter die Deutsch-Niederländische Handelskammer. Die Abwicklung ist allerdings mit Kosten verbunden.
Bei der Auswahl eines Anbieters sind folgende Punkte von Bedeutung:
Sie können eHerkenning unter Angabe Ihrer KvK-Nummer beantragen und Vollmachten über die KvK-Niederlassungsnummer erteilen. Bei Bedarf für mehrere Niederlassungen müssen separate TWinternet-Benutzerkonten beantragt werden.
Stiftungen oder Vereine ohne KvK-Niederlassungsnummer verwenden ihre RSIN-Nummer. Beachten Sie, dass Sie zuerst dreimal die Null und dann Ihre RSIN eingeben müssen. Die RSIN-Nummer besteht aus 9 Zahlen, z. B. 000123456789.
Mit einer besonderen Vollmacht (ketenmachtiging) kann ein externer Dienstleister Angelegenheiten für Sie in TWinternet regeln.
Die Fiskalvertretung der DNHK übernimmt gerne für Sie die professionelle Vertretung gegenüber dem niederländischen Finanzamt. Durch die Vertretung ist das Beantragen einer eHerkenning überflüssig. Unser Service erleichtert Ihnen außerdem Ihren Geschäftsalltag, indem wir reibungslose Umsatzsteuererklärungen abgeben. So können Sie alle Vorteile einer effizienten Zusammenarbeit mit dem Finanzamt genießen.
Die Kosten für die Nutzung variieren je nach Anbieter. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Anbieter über die entsprechenden Gebühren.
In unserem Dienstleistungs-Flyer erhalten Sie eine Übersicht über alle Services der Deutsch-Niederländischen Handelskammer...
Hier herunterladenHaben Sie Personal in den Niederlanden? Dann müssen Sie bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung einiges beachten.
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