Kurz gefasst
- Eine wichtige Änderung betrifft die Zuweisung von Zuständigkeiten. Die PPWR definiert vier zentrale Rollen, um festzulegen, wer wofür verantwortlich ist. Für jedes Produkt muss zunächst bestimmt werden, welche Rolle Ihr Unternehmen einnimmt, denn jede Rolle bringt spezifische Pflichte mit sich.
- Die Rollen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) ändern sich. Ab dem 12. August 2026 ist der Hersteller für die Anmeldung der Verpackungen verantwortlich. Je nach Situation kann dies ein Importeur, ein Erzeuger oder ein Vertreiber sein.
- Für jedes Produkt muss der Erzeuger technische Unterlagen, eine sogenannte Konformitätserklärung, erstellen. Nur Verpackungen mit einer entsprechenden Erklärung dürfen in Umlauf gebracht werden.
Rollen gemäß PPWR
Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Rollen gemäß PPWR und die jeweils verbundenen Pflichten. Unternehmen können dabei mehrere Rollen gleichzeitig erfüllen und unterliegen somit auch verschiedene Verpflichtungen.
Lieferant
Das Unternehmen, das Verpackungsmaterialien oder -komponenten an einen Erzeuger liefert. Diese Produkte sind noch nicht gebrauchsfertig.
Pflichten:
- Bereitstellung von (technischen) Informationen über die Zusammensetzung des Verpackungsmaterials. Der Erzeuger benötigt diese Informationen, um nachzuweisen, dass die Verpackung den gesetzlichen Anforderungen entspricht und um die Konformitätserklärung zu erstellen.
Erzeuger
Das Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte herstellt oder unter eigenem Namen bzw. eigener Marke herstellen lässt (Eigenmarken). Diese Produkte sind gebrauchsfertig.
Pflichten:
- Der Erzeuger erstellt die Konformitätserklärung und bewahrt das Dokument zehn Jahre lang auf.
- Die Anforderungen hinsichtlich Recyclingfähigkeit, Wiederverwendbarkeit und Einsatz von Rezyklaten müssen erfüllt werden.
- Ab 2026: Kennzeichnung der Verpackungen (Name, Anschrift, Logo usw.).
- Ab 2030: Minimierung des Verpackungsmaterials.
Der Erzeuger gilt als Hersteller, wenn:
er eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt im eigenen Land in Umlauf bringt oder die Verpackung im Ausland direkt an einen (gewerblichen) Endverbraucher verkauft.
Importeur
Das in der EU ansässige Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte aus Drittländern in die EU einführt. Innerhalb der EU gibt es pro Verpackung jeweils einen Importeur.
Pflichten:
- Der Importeur nimmt die Konformitätserklärung entgegen, prüft sie und bewahrt das Dokument fünf Jahre lang auf.
- Auf der Verpackung muss entweder der Handelsname oder die Marke angegeben sein.
- Ab 2026: Angabe der Identifikationsdaten (Name und Anschrift) auf der Verpackung.
Der Importeur gilt als Hersteller, wenn:
er eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt im eigenen Land in Umlauf bringt oder die Verpackung im Ausland direkt an einen (gewerblichen) Endabnehmer verkauft.
Vertreiber
Das Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte innerhalb der EU ein- und (weiter)verkauft.
Pflichten:
- Überprüfen, ob die Verpackungen oder verpackten Produkte den Anforderungen der PPWR entsprechen.
Der Vertreiber gilt als Hersteller, wenn:
er eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt im Inland in Umlauf bringt oder die Verpackung im Ausland direkt an einen (gewerblichen) Endabnehmer verkauft.
Endvertreiber
Das Unternehmen, das die Verpackung oder das verpackte Produkt an den Endabnehmer verkauft. Der Endvertreiber bildet somit das letzte Glied der Vertriebskette.
Fulfillment-Dienstleister
Das Unternehmen, das mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet, ohne Eigentümer der Produkte zu sein:
- die Lagerung von Waren,
- die Verpackung von Waren,
- die Adressierung und den Versand von Waren.
Der Fulfillment-Dienstleister gilt als Hersteller, wenn:
er die Verpackungen selbst auspackt, es sei denn, ein anderes Unternehmen ist der Hersteller.
Bevollmächtigte (EPR)
Eine natürliche oder juristische Person, die im Namen eines ausländischen Herstellers die Pflichten und Meldungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) erfüllt. Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat sind möglicherweise von der Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten ausgenommen.
Endabnehmer
Der Endabnehmer ist das letzte Glied in der Vertriebskette. Dies kann sowohl ein Konsument als auch ein gewerblicher Endabnehmer sein. Ein gewerblicher Endabnehmer ist ein Unternehmen, das die Produkte selbst verwendet und sie nicht in unveränderter Form weiterverkauft. Dies kann beispielsweise ein Gastronomiebetrieb oder eine Bäckerei sein, die Mehlsäcke für die eigene Produktion nutzt.
Pflichten:
- Ordnungsgemäße Mülltrennung und Entsorgung der Verpackungsabfälle.
- Rückgabe von Mehrwegverpackungen.
Konsument
Eine natürliche Person, die das Produkt für den eigenen Gebrauch verwendet.
Pflichten:
- Ordnungsgemäße Mülltrennung und Entsorgung der Verpackungsabfälle.
- Rückgabe von Mehrwegverpackungen.
Hersteller
Hersteller sind immer Erzeuger, Importeure oder Vertreiber, die verpackte Produkte erstmals innerhalb einem Mitgliedstaat in Umlauf bringen. Dies umfasst jede Bereitstellung zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.
Ein Unternehmen gilt ebenfalls als Hersteller, wenn es Verpackungen oder verpackte Produkte direkt an einen gewerblichen Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat verkauft. Der Hersteller ist zudem für die Erfüllung der EPR-Pflichten wie Registrierung und Meldung der Verpackungsmengen verantwortlich.
Ein Beispiel aus der Praxis
Sie importieren Blaubeeren in Kisten aus Argentinien. In Deutschland verpackt Ihr Unternehmen die Beeren in Kunststoffschalen. Die verpackten Produkte werden an einen niederländischen Supermarkt und ein niederländisches Restaurant verkauft. Der Transport in die Niederlande erfolgt per LKW mit der Lieferbedingung DAP.
Bis zum 12. August 2026
Der in den Niederlanden ansässige Importeur ist für die Anmeldung der Verpackungen verantwortlich. In den Niederlanden gilt derzeit ein Schwellenwert von 50.000 Kilogramm Verpackungsmaterial pro Kalenderjahr. Wird dieser Wert überschritten, ist eine Registrierung bei der Herstellerorganisation Verpact erforderlich.
Bitte beachten Sie: Erfolgt der Verkauf direkt an niederländische Konsumenten, gilt das ausländische Unternehmen selbst als verantwortlicher Hersteller für die Anmeldung der Verpackungen.
Ab dem 12. August 2026
Gemäß der PPWR erfüllen Sie mehrere Rollen:
- Importeur: Import von Beeren aus einem Drittland in die EU.
- Erzeuger: Verpackung der Beeren zum Weiterverkauf.
- Vertreiber: Lieferung der Produkte an den Supermarkt.
- Endvertreiber: Direkter Verkauf an die Gastronomie als gewerblichen Endabnehmer.
Wer ist ab dem 12. August 2026 der Hersteller?
Die Rolle des Herstellers übernimmt grundsätzlich derjenige, der das Produkt erstmals an den (gewerblichen) Endabnehmer in den Niederlanden verkauft.
- Verkauf an den Supermarkt: Der Supermarkt gilt als Hersteller, da er das Produkt an den Endabnehmer, also den Konsument, verkauft. Der Supermarkt meldet die Verpackung bei Verpact an.
- Verkauf an die Gastronomie: In diesem Fall gelten Sie als Hersteller, da Sie das Produkt an einen gewerblichen Endabnehmer in den Niederlanden verkaufen. Daher sind Sie verpflichtet, die Verpackung selbst bei Verpact anzumelden.
In beiden Fällen gelten Sie weiterhin als Erzeuger, sofern die Produkte nicht als Eigenmarke des Supermarkts hergestellt werden. Für jedes einzelne Produkt müssen Sie eine Konformitätserklärung erstellen.
Bitte beachten Sie, dass Sie die Konformitätserklärung für die Kisten beim argentinischen Lieferanten anfordern müssen.
Die Konformitätserklärung
Die Konformitätserklärung bezieht sich auf den Entwurf und die Funktionalität der Verpackung. Sie enthält technische Produktinformationen wie Fertigungszeichnungen, Gewichtsangaben sowie Angaben zu den verwendeten Materialien. In den kommenden Jahren müssen darüber hinaus nachweisbare Kontrollen durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob die Verpackung die Fertigungsanforderungen hinsichtlich Recyclingfähigkeit, Wiederverwendbarkeit und Kompostierbarkeit erfüllt.
Ab dem 12. August 2026 dürfen Verpackungen mit Lebensmittelkontakt nicht mehr in Umlauf gebracht werden, wenn sie bestimmte Grenzwerte für PFAS überschreiten (siehe KAPITEL II NACHHALTIGKEITSANFORDERUNGEN Artikel 5 Anforderungen für Stoffe in Verpackungen der PPWR für die Grenzwerte).
Der Erzeuger ist verpflichtet, für jedes verpackte Produkt eine Konformitätserklärung zu erstellen. Das bedeutet konkret: Wird beispielsweise ein Glas Apfelmus in Umlauf gebracht, ist eine Konformitätserklärung für das gesamte Produkt erforderlich und nicht per Verpackungsbestandteil (Glas, Deckel, Etikett). In der Erklärung müssen jedoch alle verwendeten Verpackungsmaterialien aufgeführt werden.
Die Zuständigkeiten sind wie folgt verteilt:
- Der Erzeuger erstellt die Konformitätserklärung und bewahrt sie zehn Jahre lang auf.
- Der Importeur erhält die Konformitätserklärung und bewahrt sie fünf Jahre lang auf.
- Der Vertreiber überprüft, ob die von ihm vertriebenen Verpackungen den Anforderungen der PPWR entsprechen.
Die Deutsch-Niederländische Handelskammer hat diese Informationen zur PPWR mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt. Sie kann jedoch keine Haftung für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen.