Ulrike Tudyka
Arbeitsrecht (D/NL) | Doppelbesteuerungsabkommen D-NL | Wirtschaftsrecht (D)
0031 70 3114 137 u.tudyka@dnhk.orgÜbersicht: Arbeitnehmerentsendung in die Niederlande
Dank europäischer Regelungen steht es in Deutschland ansässigen Unternehmen grundsätzlich frei, ihre Dienst- und Werkleistungen auch in den Niederlanden zu erbringen. Wenn ein in Deutschland ansässiges Unternehmen dazu eigene Arbeitskräfte einsetzen möchte, kann es seine Arbeitskräfte in die Niederlande entsenden. Voraussetzung ist dafür naturgemäß, dass die Entsendung nach den Vereinbarungen mit der betroffenen Arbeitskraft auch zulässig ist. Zudem sind die niederländischen Bestimmungen zur Arbeitnehmerentsendung zu beachten. Dazu wird nachfolgend eine kurze Übersicht erteilt. Wenn Sie weitergehende Beratung wünschen, finden Sie unsere Kontaktdaten und die Tarife für unsere Rechtsberatung nachfolgend unter Beratung für Arbeitgeber*innen/Tarife.
Wenn es sich um eine vorübergehende Entsendung in die Niederlande handelt, kann es zunächst bei der grundsätzlichen Anwendbarkeit des deutschen Arbeitsrechts bleiben. Arbeitgeber*innen und Arbeitskräfte können jedoch auch vereinbaren, dass für die Dauer der Entsendung zum Beispiel niederländisches Arbeitsrecht Anwendung findet.
Unabhängig von etwaigen Vereinbarungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind nach dem niederländischen Arbeitnehmerentsendegesetz (Wet arbeidsvoorwaarden gedetacheerde werknemers in de Europese Unie) und dem niederländischen Gesetz zur Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen (Wet op het algemeen verbindend en het onverbindend verklaren van bepalingen van collectieve arbeidsovereenkomsten) bestimmte Mindestarbeitsbedingungen des niederländischen Rechts bei der Entsendung von Arbeitskräften in die Niederlande einzuhalten. Es handelt sich dabei zum Beispiel um niederländische gesetzliche oder allgemeinverbindliche tarifvertragliche Regelungen zu folgenden Themen:
Zu beachten ist, dass ab einer Entsendedauer von mehr als 12 Monaten dem Grunde nach alle zwingenden Bestimmungen des niederländischen Arbeitsrechts anwendbar sind. Dies gilt allerdings nicht für Bestimmungen zu dem Abschluss und der Beendigung von Arbeitsverträgen (einschließlich nachvertraglicher Wettbewerbsverbote) und auch nicht für betriebliche Altersvorsorgeregelungen. Die Frist von 12 Monaten kann auf Antrag auf 18 Monate verlängert werden.
Hinsichtlich des Sozialversicherungsrechts gilt für Tätigkeiten innerhalb der Europäischen Union grundsätzlich die EG-Verordnung 883/04. Ausgangspunkt nach dieser Verordnung ist, dass Arbeitskräfte der Sozialversicherungspflicht am Arbeitsort unterliegen. Eine vorübergehend entsandte Arbeitskraft kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen in ihrem Herkunftsstaat sozialversichert bleiben. Die zuständige Sozialversicherungsbehörde, in Deutschland in der Regel die Krankenversicherung der Arbeitskraft, kann mit der A1 Bescheinigung bestätigen, dass die Arbeitskraft in ihrem Herkunftsstaat sozialversichert ist. Es empfiehlt sich, solche Bescheinigungen anzufordern, damit diese bei einer etwaigen Kontrolle vorgelegt werden können.
Zwischen Deutschland und den Niederlanden gibt es Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit zugehörigen Vereinbarungen. Danach gilt zurzeit, dass grundsätzlich der Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, das Besteuerungsrecht für den Lohn hat. Dieser Grundsatz kennt Ausnahmen, wie die sogenannte 183-Tage-Regelung. Häufig wird jedoch übersehen, dass es wiederum Ausnahmen von der 183-Tage-Regelung gibt. Eine solche Ausnahme gilt zum Beispiel für die Zeitarbeit. Bei der Entsendung sollte daher äußerst sorgfältig geprüft werden, in welchem Staat Lohnsteuer zu entrichten ist.
Für die Beschäftigung von Arbeitskräften in den Niederlanden, die keine niederländische Staatsangehörigkeit haben, ist grundsätzlich eine niederländische Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis erforderlich. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. So ist zum Beispiel keine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis in folgenden Fällen erforderlich:
Die Entsendung von Arbeitskräften in die Niederlande muss grundsätzlich gemeldet werden. Das gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit der entsandten Arbeitskräfte. Die Meldung hat über die Webseite niederländisches Meldeportal zu erfolgen. Erläuterungen zur Meldepflicht sowie zu deren Ausnahmen hat der niederländische Staat auf Deutsch auf der Webseite https://deutsch.postedworkers.nl veröffentlicht.
Bei der Entsendung von Arbeitskräften in die Niederlande sind noch weitere Vorschriften einzuhalten. Diese beinhalten zum Beispiel Folgendes:
Die Arbeitnehmerentsendung in die Niederlande kann weiteren Voraussetzungen unterliegen. So gelten für Unternehmen, die Arbeitskräfte verleihen, besondere Vorschriften. Weiter gilt, dass bestimmte Berufe in den Niederlanden nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeübt werden dürfen. Eine Übersicht dieser Berufe sowie der Behörden, die für den jeweiligen Beruf zuständig sind, ist über die nachfolgende Webseite der Europäischen Kommission erreichbar: Reglementierte Berufe
Wenn Sie Arbeitgeber*in sind und Beratung zur Entsendung von Arbeitskräften in die Niederlande wünschen, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme. Wir prüfen zum Beispiel für Sie, ob bei der Entsendung der Arbeitskräfte ein niederländischer Tarifvertrag kraft Allgemeinverbindlichkeit zu beachten ist, und unterstützen Sie bei einer etwaig erforderlichen Meldung. Die Beratung wird dabei auf der Grundlage eines Stundensatzes, der zurzeit (2026) EUR 239,- zuzüglich 6% Bürokosten sowie - soweit anwendbar- Mehrwertsteuer beträgt, geleistet. Mitglieder unserer Handelskammer erhalten unter bestimmten Voraussetzungen eine Mitgliederermäßigung. Ausführliche Informationen zur Mitgliedschaft unserer Handelskammer und deren Vorteile haben wir auf folgender Webseite veröffentlicht: https://www.dnhk.org/de/mitgliedschaft
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0031 70 3114 137 u.tudyka@dnhk.orgWer in den Niederlanden Arbeitskräfte vorübergehend oder dauerhaft beschäftigt, hat es mit einem Rechtssystem zu tun,...
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