Merkblätter zum niederländischen Arbeitsrecht
Die folgenden Merkblätter geben Ihnen einen ersten Überblick über das niederländische Arbeitsrecht und über die Vorschriften...
Hier herunterladen
Von Beginn bis zum Ende des Arbeitsvertrags. Wir sind für Sie da.
Fachwissen zum vorteilhaften Preis.
Unsere zweisprachigen Rechtsberater sind erfahrene Berater im deutschen und niederländischen Recht.
Ulrike Tudyka, ass. iur. (D)/ LL.M. (NL), ist seit 2010 als Rechtsberaterin bei der DNHK tätig. Sie berät deutsche und niederländische Unternehmen hauptsächlich in den Bereichen Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und internationales Steuerrecht.
Ulrike Tudyka hat in Deutschland und den Niederlanden Rechtswissenschaften studiert und mehrere Jahre in Deutschland als Fachanwältin für Arbeits- und Sozialrecht gearbeitet. Durch ihre Kenntnisse der niederländischen und deutschen Rechtskultur kann sie deutsche Unternehmen, die in den Niederlanden tätig sind, optimal beraten. Sprachen: Deutsch, Niederländisch, Englisch, Französisch.
Maud Scharley, ist seit 2024 als Rechtsberaterin für Ihre Belange bei der DNHK im Einsatz. Sie unterstützt Unternehmen hauptsächlich in den Bereichen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht. Ihre Stärken liegen insbesondere bei Verhandlungen, bei der Begleitung von Vertragsauflösungen sowie in weiteren arbeitsrechtlichen Fragestellungen mit Bezug zum deutschen Markt.
Durch ihre Erfahrung in leitender Position mit Personalverantwortung kennt Maud Scharley auch die Arbeitgebersicht aus der Praxis. Diese Verbindung aus juristischer Fachkenntnis und praktischem Verständnis ermöglicht eine zielgerichtete und lösungsorientierte Beratung, insbesondere in sensiblen personellen Angelegenheiten.
Wir beraten im Auftrag der deutschen Wirtschaft – transparent, effizient und mit spürbarem Preisvorteil. Unsere Mission: Ihr Erfolg beim Markteintritt und Wachstum in den Niederlanden. Dank schlanker Strukturen und praxisnaher Expertise erhalten Sie Beratung, die Wirkung zeigt.
Möchten Sie als Arbeitgeber Personal in den Niederlanden einstellen oder arbeiten Ihre Mitarbeiter vorübergehend in den Niederlanden? Wir sorgen dafür, dass Sie das niederländische Arbeitsrecht einhalten, und begleiten Sie bei allen rechtlichen Fragen rund um das Arbeitsverhältnis. Von der Erstellung von Arbeitsverträgen bis hin zur Beratung bei Krankheit, Kündigung und Wettbewerbsverboten: Sie stehen nicht allein da.
Unsere zweisprachigen Rechtsberater verfügen über umfangreiche Erfahrung im niederländischen und deutschen Arbeitsrecht. Wir unterstützen Sie bei der Erstellung rechtsgültiger Arbeitsverträge, beraten zu Tarifverträgen, Arbeitsbedingungen und Gehalt und begleiten Sie bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. So vermeiden Sie Risiken und sind als Arbeitgeber auch in den Niederlanden rechtssicher unterwegs.
Zudem begleiten begleiten wir Ihr Unternehmen bei der Auswahl des passenden Aufenthaltstitels, der Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen sowie während des gesamten Antragsprozesses – einschließlich der Kommunikation mit der IND (Immigratie- en Naturalisatiedienst) und/oder dem niederländischen Pendant zur deutschen Bundesagentur für Arbeit, dem UWV (Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen). Dabei legen wir Wert auf eine effiziente und rechtssichere Umsetzung, damit Ihre internationalen Mitarbeiter schnell und legal einsatzbereit sind.
Deutsche Unternehmen, die Mitarbeiter aus Drittstaaten in den Niederlanden beschäftigen oder dorthin entsenden möchten, müssen verschiedene aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen erfüllen. Wir beraten Sie umfassend zu den passenden Aufenthaltstiteln und begleiten Sie bei der Beantragung und Kommunikation mit den niederländischen Behörden – schnell, rechtssicher und lösungsorientiert.
Der Aufenthaltstitel für kennismigranten richtet sich an hochqualifizierte Fachkräfte mit einem konkreten Jobangebot bei einem niederländischen Arbeitgeber, der als „erkend referent“ (anerkannter Sponsor) zugelassen ist. Voraussetzung ist ein unbefristeter oder befristeter Arbeitsvertrag mit einem Bruttojahresgehalt oberhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestgrenze. Dieses Modell ist besonders relevant für Unternehmen mit langfristigem Personalbedarf in spezialisierten Positionen.
Die EU Blue Card ist für akademisch ausgebildete Fachkräfte aus Drittstaaten vorgesehen, die bei einem niederländischen Arbeitgeber eine qualifizierte Beschäftigung aufnehmen. Neben einem anerkannten Hochschulabschluss ist ein überdurchschnittliches Bruttojahresgehalt erforderlich. Die Blue Card ermöglicht nicht nur einen Aufenthaltstitel in den Niederlanden, sondern bietet auch Mobilitätsrechte innerhalb der EU – etwa für projektbezogene Einsätze oder einen späteren Standortwechsel. Sie eignet sich besonders für Unternehmen, die international rekrutieren und Flexibilität innerhalb Europas benötigen.
Der ICT-Aufenthaltstitel erlaubt die konzerninterne Entsendung von Mitarbeitern aus außereuropäischen Niederlassungen in eine Betriebsstätte in den Niederlanden. Er kommt insbesondere bei befristeten Einsätzen im Rahmen von Projekten, Schulungen oder Führungsaufgaben zum Einsatz. Erforderlich sind ein bestehendes Arbeitsverhältnis im Herkunftsland sowie Nachweise zur Unternehmensstruktur und zum geplanten Aufenthalt. Dieses Modell bietet eine rechtlich geregelte Möglichkeit, konzernintern Know-how grenzüberschreitend zu nutzen.
Für innovative Unternehmer und Selbstständige aus Drittstaaten besteht die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Die niederländischen Behörden prüfen dabei insbesondere den Innovationsgrad des Geschäftsmodells, den wirtschaftlichen Nutzen sowie die Tragfähigkeit des Vorhabens. Besonders interessant ist der Aufenthaltstitel für technologieorientierte Start-ups oder hochqualifizierte Freiberufler mit internationaler Ausrichtung.
Im Rahmen der Regelung Internationaler Handelsverkehr können Mitarbeiter aus Drittstaaten vorübergehend in den Niederlanden tätig sein, wenn der Einsatz im Zusammenhang mit internationalen Handels- oder Dienstleistungsprojekten steht. In solchen Fällen ist keine reguläre niederländische Arbeitserlaubnis (TWV) erforderlich. Die Regelung eignet sich insbesondere für projektbezogene Kurzzeiteinsätze und erleichtert den schnellen Personaleinsatz ohne aufwendige Genehmigungsverfahren. Wir tätigen die Gespräche mit der zuständigen Behörde für Sie.
Unternehmen, die regelmäßig hochqualifizierte Fachkräfte aus dem Ausland beschäftigen möchten, profitieren erheblich von einer Anerkennung als „erkend referent“ (anerkannter Sponsor) bei der niederländischen Einwanderungsbehörde (IND). Als anerkannter Sponsor können Sie Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse für sogenannte kennismigranten (Highly Skilled Migrants) deutlich schneller und mit reduziertem Verwaltungsaufwand beantragen.
Wir begleiten Sie durch den gesamten Anerkennungsprozess – von der Vorbereitung der Unterlagen über die Antragstellung bis hin zur Kommunikation mit der IND. Darüber hinaus beraten wir Sie zu den laufenden Pflichten eines anerkannten Sponsors und unterstützen Sie dabei, die Anforderungen der IND dauerhaft zu erfüllen. So stellen Sie sicher, dass Ihr Unternehmen qualifizierte internationale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter effizient und rechtssicher in den Niederlanden beschäftigen kann.
Zudem begleiten begleiten wir Ihr Unternehmen bei der Auswahl des passenden Aufenthaltstitels, der Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen sowie während des gesamten Antragsprozesses – einschließlich der Kommunikation mit der IND (Immigratie- en Naturalisatiedienst) und/oder dem niederländischen Pendant zur deutschen Bundesagentur für Arbeit, dem UWV (Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen). Dabei legen wir Wert auf eine effiziente und rechtssichere Umsetzung, damit Ihre internationalen Mitarbeiter schnell und legal einsatzbereit sind.
Möchten Sie Ihre eigenen Arbeitskräfte in die Niederlande entsenden? Unsere zweisprachigen Rechtsberater beraten Sie zu den rechtlichen Rahmenbedingungen der Entsendung und stellen sicher, dass Sie die niederländischen Vorschriften einhalten.
Die folgenden Merkblätter geben Ihnen einen ersten Überblick über das niederländische Arbeitsrecht und über die Vorschriften...
Hier herunterladenZunächst gibt es eine gesetzliche Rentenversicherung (AOW). Diese bietet eine Altersrente, die unabhängig von der Höhe des Gehalts ist.
Darüber hinaus kann für bestimmte Betriebszweige Beitragspflicht zu allgemeinverbindlichen Pensionsfonds bestehen. Diese Fonds bieten eine zusätzliche Altersvorsorge zur AOW. Ob Sie als Arbeitgeber beitragspflichtig zu einem solchen Pensionsfonds sind, prüfen wir gerne für Sie.
Die Antwort hängt von den Umständen ab. Im Regelfall sind höchstens drei Befristungen zulässig, die insgesamt eine Laufzeit von 36 Monaten nicht überschreiten dürfen.
Die Probezeit darf abhängig von der Dauer des Arbeitsvertrags höchstens einen Monat oder zwei Monate betragen. Während einer wirksam vereinbarten Probezeit können beide Parteien den Arbeitsvertrag nach niederländischem Recht jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen.
Der niederländische Kündigungsschutz unterscheidet sich sehr vom deutschen Kündigungsschutz. Wesentliche Unterschiede sind:
Ein weiterer Unterschied zum deutschen Recht ist, dass Arbeitgeber*innen ihren Arbeitskräften eine Abfindung („transitievergoeding“) zahlen müssen, wenn der Arbeitsvertrag arbeitgeberseitig beendet wird.
Nein, während der Arbeitsunfähigkeit darf der Arbeitsvertrag nach niederländischem Recht in der Regel nicht gekündigt werden. Die niederländischen Regelungen zur Arbeitsunfähigkeit unterscheiden sich auch im Übrigen wesentlich von den deutschen Vorschriften. Besonders hervorzuheben sind das Fehlen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die 104-wöchige Entgeltfortzahlung und die umfangreichen Wiedereingliederungsverpflichtungen.
Wenn es sich um eine vorübergehende Entsendung in die Niederlande handelt, kann es zunächst bei der grundsätzlichen Anwendbarkeit des deutschen Arbeitsrechts bleiben.
Bei einer Entsendung müssen Sie die niederländischen Mindestarbeitsbedingungen einhalten. Dazu gehören unter anderem:
Eine Arbeitskraft kann unter bestimmten Voraussetzungen in dem Staat sozialversichert bleiben, aus dem sie entsandt wird. eine A1-Bescheinigung zu beantragen. Im Hinblick auf die Lohnsteuer ist das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Niederlande in seiner jeweils gültigen Fassung, einschließlich der sogenannten 183-Tage-Regelung mit Rückausnahmen, zu beachten.
In der Regel muss die Entsendung in der Tat über das Meldeportal gemeldet werden. Das entsendende Unternehmen gibt die Daten ein, die Meldung wird automatisch dem Auftraggeber übermittelt, der diese prüfen und gegebenenfalls korrigieren muss.
Arbeitsrecht (D/NL) | Doppelbesteuerungsabkommen D-NL | Wirtschaftsrecht (D) *Ansprechpartner für Arbeitgeber*innen, deren Handelsname mit A bis O anfängt.
0031 70 3114 137 u.tudyka@dnhk.orgArbeitsrecht (D/NL) | Wirtschaftsrecht (D) *Ansprechpartner für Arbeitgeber*innen, deren Handelsname mit P bis Z anfängt.
0031 70 3114 168 m.scharley@dnhk.orgWerden Sie wie mehr als 1600 Unternehmen Mitglied und somit Teil des größten deutsch-niederländischen Netzwerks. Als Mitglied...
Mehr ansehen