Ulrike Tudyka
Arbeitsrecht (D/NL) | Doppelbesteuerungsabkommen D-NL | Wirtschaftsrecht (D) *Ansprechpartner für Arbeitgeber*innen, deren Handelsname mit A bis O anfängt.
0031 70 3114 137 u.tudyka@dnhk.orgVon Beginn bis zum Ende des Arbeitsvertrags. Wir sind für Sie da.
Fachwissen zum vorteilhaften Preis.
Unsere zweisprachigen Rechtsberater sind erfahrene Berater im deutschen und niederländischen Recht.
Hier könnte ein kleiner Text zu Maud stehen ...
Ulrike Tudyka, ass. iur. (D)/ LL.M. (NL), ist seit 2010 als Rechtsberaterin bei der DNHK tätig. Sie berät deutsche und niederländische Unternehmen hauptsächlich in den Bereichen Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und internationales Steuerrecht.
Ulrike Tudyka hat in Deutschland und den Niederlanden Rechtswissenschaften studiert und mehrere Jahre in Deutschland als Fachanwältin für Arbeits- und Sozialrecht gearbeitet. Durch ihre Kenntnisse der niederländischen und deutschen Rechtskultur kann sie deutsche Unternehmen, die in den Niederlanden tätig sind, optimal beraten. Sprachen: Deutsch, Niederländisch, Englisch, Französisch.
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0031 70 3114 137 u.tudyka@dnhk.orgArbeitsrecht (D/NL) | Wirtschaftsrecht (D) *Ansprechpartner für Arbeitgeber*innen, deren Handelsname mit P bis Z anfängt.
0031 70 3114 168 m.scharley@dnhk.orgWir beraten im Auftrag der deutschen Wirtschaft – transparent, effizient und mit spürbarem Preisvorteil. Unsere Mission: Ihr Erfolg beim Markteintritt und Wachstum in den Niederlanden. Dank schlanker Strukturen und praxisnaher Expertise erhalten Sie Beratung, die Wirkung zeigt.
Möchten Sie als Arbeitgeber Personal in den Niederlanden einstellen oder arbeiten Ihre Mitarbeiter vorübergehend in den Niederlanden? Wir sorgen dafür, dass Sie das niederländische Arbeitsrecht einhalten, und begleiten Sie bei allen rechtlichen Fragen rund um das Arbeitsverhältnis. Von der Erstellung von Arbeitsverträgen bis hin zur Beratung bei Krankheit, Kündigung und Wettbewerbsverboten: Sie stehen nicht allein da.
Unsere zweisprachigen Rechtsberater verfügen über umfangreiche Erfahrung im niederländischen und deutschen Arbeitsrecht. Wir unterstützen Sie bei der Erstellung rechtsgültiger Arbeitsverträge, beraten zu Tarifverträgen, Arbeitsbedingungen und Gehalt und begleiten Sie bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. So vermeiden Sie Risiken und sind als Arbeitgeber auch in den Niederlanden rechtssicher unterwegs.
Möchten Sie Ihre eigenen Arbeitskräfte in die Niederlande entsenden? Unsere zweisprachigen Rechtsberater beraten Sie zu den rechtlichen Rahmenbedingungen der Entsendung und stellen sicher, dass Sie die niederländischen Vorschriften einhalten.
Die folgenden Merkblätter geben Ihnen einen ersten Überblick über das niederländische Arbeitsrecht und über die Vorschriften...
Mehr ansehenZunächst gibt es eine gesetzliche Rentenversicherung (AOW). Diese bietet eine Altersrente, die unabhängig von der Höhe des Gehalts ist.
Darüber hinaus kann für bestimmte Betriebszweige Beitragspflicht zu allgemeinverbindlichen Pensionsfonds bestehen. Diese Fonds bieten eine zusätzliche Altersvorsorge zur AOW. Ob Sie als Arbeitgeber beitragspflichtig zu einem solchen Pensionsfonds sind, prüfen wir gerne für Sie.
Die Antwort hängt von den Umständen ab. Im Regelfall sind höchstens drei Befristungen zulässig, die insgesamt eine Laufzeit von 36 Monaten nicht überschreiten dürfen.
Die Probezeit darf abhängig von der Dauer des Arbeitsvertrags höchstens einen Monat oder zwei Monate betragen. Während einer wirksam vereinbarten Probezeit können beide Parteien den Arbeitsvertrag nach niederländischem Recht jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen.
Der niederländische Kündigungsschutz unterscheidet sich sehr vom deutschen Kündigungsschutz. Wesentliche Unterschiede sind:
Ein weiterer Unterschied zum deutschen Recht ist, dass Arbeitgeber*innen ihren Arbeitskräften eine Abfindung („transitievergoeding“) zahlen müssen, wenn der Arbeitsvertrag arbeitgeberseitig beendet wird.
Nein, während der Arbeitsunfähigkeit darf der Arbeitsvertrag nach niederländischem Recht in der Regel nicht gekündigt werden. Die niederländischen Regelungen zur Arbeitsunfähigkeit unterscheiden sich auch im Übrigen wesentlich von den deutschen Vorschriften. Besonders hervorzuheben sind das Fehlen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die 104-wöchige Entgeltfortzahlung und die umfangreichen Wiedereingliederungsverpflichtungen.
Wenn es sich um eine vorübergehende Entsendung in die Niederlande handelt, kann es zunächst bei der grundsätzlichen Anwendbarkeit des deutschen Arbeitsrechts bleiben.
Bei einer Entsendung müssen Sie die niederländischen Mindestarbeitsbedingungen einhalten. Dazu gehören unter anderem:
Eine Arbeitskraft kann unter bestimmten Voraussetzungen in dem Staat sozialversichert bleiben, aus dem sie entsandt wird. eine A1-Bescheinigung zu beantragen. Im Hinblick auf die Lohnsteuer ist das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Niederlande in seiner jeweils gültigen Fassung, einschließlich der sogenannten 183-Tage-Regelung mit Rückausnahmen, zu beachten.
In der Regel muss die Entsendung in der Tat über das Meldeportal gemeldet werden. Das entsendende Unternehmen gibt die Daten ein, die Meldung wird automatisch dem Auftraggeber übermittelt, der diese prüfen und gegebenenfalls korrigieren muss.
Werden Sie wie mehr als 1600 Unternehmen Mitglied und somit Teil des größten deutsch-niederländischen Netzwerks. Als Mitglied...
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