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Gerichtsurteil zur Urlaubsauszahlung bei Krankheit: Wichtige Hinweise für Arbeitgeber

In vielen Unternehmen gibt es kollektive Betriebsschließungen, beispielsweise während der Weihnachtsfeiertage oder in den Sommerferien. Arbeitnehmer sind dann verpflichtet, Urlaub in diesen Zeiträumen zu nehmen. Doch was passiert, wenn ein Arbeitnehmer in dieser Zeit krank wird? Ein niederländisches Gericht hat hierzu eine wegweisende Entscheidung getroffen.

Richterhammer und Krankmeldung auf Holztisch
Der Fall: Krankheit während kollektiver Betriebsschließung

Ein Produktionsmitarbeiter war seit Oktober 2021 krankgeschrieben und erhielt ab Oktober 2023 eine Sozialleistung, die mit der deutschen Erwerbsminderungsrente vergleichbar ist.

 

Sein Arbeitsverhältnis wurde zum 1. Mai 2024 durch eine einvernehmliche Vereinbarung beendet. Ein Streitpunkt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer war die Anrechnung von Urlaubstagen während der kollektiven Betriebsschließungen im Sommer und zu Weihnachten. Der Arbeitgeber hatte diese Tage vom Urlaubskonto abgezogen, obwohl der Arbeitnehmer dem nicht zugestimmt hatte.

 

Das Gericht entschied zugunsten des Arbeitnehmers: Der Abzug der Urlaubstage war unzulässig, da keine schriftliche Zustimmung des Arbeitnehmers vorlag.

Was bedeutet dieses Urteil für Arbeitgeber?

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung klarer und schriftlicher Vereinbarungen bei kollektiven Betriebsschließungen, insbesondere wenn ein Arbeitnehmer erkrankt ist. Arbeitgeber sollten folgende Punkte beachten:

 

Schriftliche Zustimmung einholen

Nach Artikel 7:638 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) muss eine kollektive Urlaubsregelung schriftlich mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden. Dies gilt insbesondere für kranke Arbeitnehmer, die ansonsten ihre Urlaubstage behalten können.

 

Urlaub kann nicht automatisch abgezogen werden

Krankheit gilt nicht automatisch als Urlaub. Auch während einer kollektiv festgelegten Schließzeit muss der Arbeitgeber nachweisen können, dass eine gültige Vereinbarung besteht, die den Abzug von Urlaubstagen erlaubt.

 

Unterschied zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Urlaubstagen

Arbeitgeber können nur bei übergesetzlichen (zusätzlichen) Urlaubstagen im Voraus regeln, dass diese auch bei Krankheit angerechnet werden. Gesetzliche Urlaubstage dürfen nicht automatisch abgezogen werden.

 

Einzelfallvereinbarungen sind möglich

Es ist möglich, mit einem kranken Arbeitnehmer individuell zu vereinbaren, dass bestimmte Urlaubstage auch während einer Krankheit genommen werden. Dies sollte aber stets transparent kommuniziert und dokumentiert werden.

 

Kommunikation mit erkrankten Arbeitnehmern nicht vernachlässigen

Arbeitgeber sollten darauf achten, dass erkrankte Mitarbeiter nicht vergessen werden. Dies betrifft nicht nur die Urlaubsplanung, sondern auch andere betriebliche Abläufe wie Weihnachtsgeschenke oder Teamevents.

 

Enger Kontakt ist entscheidend

Arbeitgeber sollten von Anfang an einen engen Kontakt mit erkrankten Arbeitnehmern halten. Wenn sie ihren Verpflichtungen zur Begleitung des Arbeitnehmers in der Krankheitsphase nicht nachkommen, kann dies erhebliche finanzielle Folgen haben. Es drohen arbeitsrechtlichen Risiken wie hohe Kosten im Zusammenhang mit Lohnfortzahlungskosten für ein drittes Jahr und teure Wiedereingliederungsmaßnahmen.

Fazit

Das Urteil zeigt, dass klare Regelungen und schriftliche Absprachen essenziell sind, um Streitigkeiten zu vermeiden. Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass sie sich rechtlich absichern, insbesondere bei der Planung kollektiver Urlaubsschließungen. Eine transparente und faire Kommunikation mit den Mitarbeitern ist dabei der beste Weg, um Missverständnisse und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Die Rechtsberatung der AHK Niederlande steht Ihnen gerne für Fragen rund um erkrankte Arbeitnehmer zur Verfügung. Eine frühzeitige Beratung kann helfen, kostspielige Fehler zu vermeiden und eine rechtskonforme Vorgehensweise zu gewährleisten.

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