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Updates zum niederländischen Arbeitsrecht

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Die jüngsten Entwicklungen im niederländischen Arbeitsrecht betreffen sowohl die behördliche Sanktionierung als auch die vertragliche Praxis und die Auslegung europarechtlicher Vorgaben. Der folgende Überblick fasst die geplante Erhöhung von Bußgeldern, aktuelle Anforderungen an nachvertragliche Kundenschutzklauseln in befristeten Arbeitsverträgen sowie neue Rechtsprechung zum Urlaubserwerb ohne Entgeltanspruch zusammen.

Niederländisches Arbeitsrecht

Anhebung Bußgelder bei rechtswidriger Beschäftigung von Arbeitskräften

Die niederländische Regierung hat im Juli 2025 angekündigt, dass sie die Bußgelder für Verstöße gegen Vorschriften der Beschäftigung von Arbeitskräften erheblich anheben möchte. Die Anhebung der Bußgelder soll insbesondere für Verstöße bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte, Verstöße gegen das niederländische Mindestlohn- und Mindesturlaubsgesetz sowie Verstöße im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung gelten. Geplant ist eine Anhebung von durchschnittlich 18% sowie eine zukünftige Indexierung. Näheres soll Anfang 2026 bekanntgegeben werden (Pressemitteilung der niederländischen Regierung vom 09. Juli 2025).

 

Kundenschutzklausel zu einem befristeten Arbeitsvertrag

Nachvertragliche Wettbewerbsklauseln und nachvertragliche Kundenschutzklauseln sieht man in Arbeitsverträgen nach niederländischem Recht wohl häufiger als in Arbeitsverträgen nach deutschem Recht. Dies dürfte daran liegen, dass der niederländische Gesetzgeber es noch zulässt, solche nachvertraglichen Einschränkungen ohne Karenzentschädigung zu vereinbaren. Allerdings stört den niederländischen Gesetzgeber die Zunahme solcher Klauseln, die häufig automatisch und nicht auf den Einzelfall zugeschnitten in Arbeitsverträgen aufgenommen werden. Deshalb müssen diese Klauseln zu befristeten Arbeitsverträgen seit einigen Jahren begründet werden. 

 

Die Anforderungen an die Begründung werden von der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Eine Entscheidung des Landgerichts Gelderland vom 25. Juni 2025 (ECLI:NL:RBGEL:2025:5269) zeigt, wie eine solche Begründung aussehen kann. In diesem Fall betraf es eine Beraterin, der es die Arbeitgeberin für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Ende des Arbeitsvertrags verbieten wollte, Kontakt mit Geschäftsbeziehungen der Arbeitgeberin zu unterhalten. Obwohl das Gericht die Begründung dieser nachvertraglichen Kundenschutzklausel für wirksam hielt, nützte das der Arbeitgeberin nichts. Zu Recht merkte das Gericht an, dass eine nachvertragliche Einschränkung von zwei Jahren bei einem Arbeitsverhältnis, das etwas länger als ein Jahr gedauert hatte, zu weitgehend sei. 

 

Zudem sei der Begriff „Geschäftsbeziehung“ zu weitgefasst. Das Gericht entschied daher im einstweiligen Verfügungsverfahren, dass die ehemalige Arbeitskraft vorläufig nicht an die nachvertragliche Kundenschutzklausel gebunden sei. Die Entscheidung zeigt, dass nicht nur die Begründung der Klausel, sondern auch der weitere Inhalt der Klausel sorgfältig gefasst werden sollte. Beachtet werden sollten zudem Pläne des niederländischen Gesetzgebers, nachvertragliche Wettbewerbsverbote und nachvertragliche Kundenschutzklauseln in niederländischen Arbeitsverträgen weiter zu beschränken.

 

Urlaubserwerb bei fehlendem Entgeltanspruch

Nach Artikel 7:634 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs erwerben Arbeitskräfte einen Urlaubsanspruch für Zeiten des Arbeitsverhältnisses, in denen sie einen Entgeltanspruch oder Entgeltfortzahlungsanspruch haben. Im Umkehrschluss heißt das, dass kein Urlaubsanspruch erworben wird, wenn kein Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung besteht. Es wurde bereits länger diskutiert, ob diese niederländische Regelung im Einklang mit der europäischen Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG steht. Diese Richtlinie legt nämlich in ihrem Artikel 7 fest, dass Arbeitskräften einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen zu gewähren ist. 

 

Nach dem Wortlaut der Richtlinie ist die Entstehung des Anspruchs auf den Mindestjahresurlaub nicht davon abhängig, dass im Arbeitsverhältnis ein Entgelt- oder Entgeltfortzahlungsanspruch besteht. Auf dieser Grundlage hat nun das niederländische Landgericht Gelderland entschieden, dass die Regelung in Artikel 7:634 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs europarechtswidrig sei. Es sprach einer arbeitsunfähigen Arbeitskraft, deren Entgeltfortzahlungsanspruch bereits abgelaufen war, daher auch für diesen Zeitraum einen entsprechenden Urlaubsanspruch zu (Rechtbank Gelderland, Urteil vom 12. August 2025, ECLI:NL:RBGEL:2025:7054).

 

DNHK, Ulrike Tudyka

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