Wirtschaftsrecht in den NL

Notstandsgesetz ermöglicht virtuelle Gesellschafterversammlungen

16.09.2020

Die neue Regelung gilt vorerst bis Oktober 2020 und kann danach durch königlichen Erlass um jeweils zwei Monate verlängert werden.

Die Geschäftsführer einer nach niederländischem Recht gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind verpflichtet, den Gesellschaftern gegenüber mindestens einmal jährlich in der Gesellschafterversammlung Rechenschaft abzulegen bezüglich ihrer Geschäftsführung.

Die Gesellschafterversammlung muss in der Weise einberufen und abgehalten werden, die im Gesetz und in der Satzung der Gesellschaft vorgeschrieben ist. Gemäß diesen gesetzlichen Anforderungen muss die Versammlung physisch stattfinden. Wegen den COVID-19-Maßnahmen waren physische Versammlungen allerdings ab dem 16. März 2020 nicht mehr möglich. Das niederländische Parlament hat deshalb am 21. April 2020 das niederländische Notstandsgesetz „Tijdelijke wet COVID-19 Justitie en Veiligheid“ verabschiedet, das rückwirkend zum 16. März 2020 in Kraft getreten ist.

Das Gesetz bietet die Möglichkeit, vorübergehend von verschiedenen Bestimmungen von Buch 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches abzuweichen, wodurch eine Gesellschafterversammlung ermöglicht wird, bei der die Gesellschafter sich vollständig virtuell treffen und keinen Zugang zu einer physischen Sitzung haben, wenn:

  • die Gesellschafter vor oder während der Versammlung Fragen stellen können, zum Beispiel zur Unternehmenspolitik oder zum Jahresabschluss, die dann während der Versammlung beantwortet werden;
  • die Versammlung von allen Versammlungsberechtigten durch Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel verfolgt werden kann.

Außerdem ermöglicht das Notstandsgesetz die Verschiebung bestimmter Fristen, wie die Verschiebung des Termins für die Feststellung des Jahresabschlusses.

Das Notstandsgesetz ist befristet und soll den Zeitraum abdecken, in dem die COVID-19-Maßnahmen in Kraft sind. Es galt zunächst bis zum 1. September 2020 und wurde Ende August bis zum 1. Oktober 2020 verlängert.

Bei Bedarf kann das Gesetz durch königlichen Erlass zwar um jeweils zwei Monate verlängert werden, aber dass für die Verlängerung nicht die Höchstdauer gewählt wurde, sollte nicht als Hinweis darauf gewertet werden, dass keine weitere Verlängerung stattfinden wird. Vielmehr wurde aus praktischen Gründen beschlossen, eine Verlängerungsdauer von einem Monat zu wählen. Dadurch müssen spätere Verlängerungsentscheidungen nicht während einer Parlamentspause getroffen werden. Es ist aber sehr wahrscheinlich, dass das Gesetz vor dem 1. Oktober 2020 wiederum verlängert wird.

DNHK, Sonja van Sloten

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