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Aktualitäten zum niederländischen Arbeits- und Steuerrecht

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Neuer niederländischer Mindestlohn zum 01. Juli 2026 Zum 01. Juli 2026 wird der gesetzliche Mindestlohn in den Niederlanden erneut angehoben und beträgt dann EUR 14,99 brutto pro Stunde für Arbeitskräfte ab 21 Jahre. Er liegt damit höher als der deutsche gesetzliche Mindestlohn, der zurzeit EUR 13,90 brutto pro Stunde beträgt. Für Arbeitskräfte unter 21 gelten in den Niederlanden nach wie vor andere Mindestlohnsätze (niederländische Mindestlohnsätze). Die Beseitigung einer damit möglicherweise einhergehenden Altersdiskriminierung lässt daher noch auf sich warten.

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Niederländisches Urlaubsgeld und All-in-Klauseln

Die Regelungen zum niederländischen gesetzlichen Urlaubsgeld sind unverändert geblieben. Erwähnt sei zum Urlaubsgeld aber eine Entscheidung des niederländischen Bezirksgerichts Den Haag vom 18. Mai 2026. In dem Streitfall hatte eine Arbeitskraft der spanischen Wirtschaftsvertretung in den Niederlanden auf Zahlung eines Urlaubsgeldes nach niederländischem Recht geklagt. Der spanische Staat berief sich dagegen auf eine Klausel in dem auf Spanisch formulierten Arbeitsvertrag, nach der die jährliche Vergütung alle möglichen Vergütungsbestandteile sowie spezifische Zulagen nach lokalem Recht enthält. Das Gericht stellt etwas knapp fest, dass niederländisches Arbeitsrecht anwendbar sei, weil der gewöhnliche Arbeitsort der Arbeitskraft die Niederlande sei und keine engere Verbindung zu einem anderen Staat ersichtlich sei (Artikel 8 der EG-VO 593/2008).

 

Grundsätzlich habe die Arbeitskraft daher Anspruch auf ein Urlaubsgeld nach niederländischem Recht. Die „All-in“-Klausel nach dem Arbeitsvertrag nützte der Arbeitgeberin nicht, weil das Gericht diese nicht so lesen mochte, dass davon auch ein niederländisches Urlaubsgeld umfasst sei. Man hätte diesen Fall auch anders entscheiden können. Schließlich ergibt sich aus der Klausel eindeutig, dass die Arbeitgeberin keine über die in dem Arbeitsvertrag vereinbarte Vergütung hinausgehende Vergütung – und damit eben auch kein niederländisches Urlaubsgeld - gewähren wollte (Bezirksgericht Den Haag, Urteil vom 18. Mai 2026, ECLI:NL:RBDHA:2026:10460).

Beitragspflicht zum Pensionsfonds ist keine Eingriffsnorm

In den Niederlanden spielt betriebliche Altersvorsorge eine große Rolle, weil die gesetzliche Rente oft nicht genügt, den Lebensstandard im Alter zu halten. In manchen niederländischen Betriebszweigen ist die betriebliche Altersvorsorge über allgemeinverbindliche Pensionsfonds geregelt. Das Oberlandesgericht Den Haag musste nun einen langjährigen Rechtsstreit zwischen einer in Luxemburg ansässigen Gesellschaft und dem niederländischen allgemeinverbindlichen Pensionsfonds für die Fleischindustrie VLEP entscheiden. Die luxemburgische Gesellschaft hatte Arbeitskräfte in die niederländische Fleischindustrie überlassen. 

 

Während ihrer Tätigkeit in den Niederlanden waren die Arbeitskräfte in der luxemburgischen Rentenversicherung pflichtversichert. Der Pensionsfonds VLEP erhob nun gegen die luxemburgische Gesellschaft Anspruch auf Beitragszahlungen und begründete dies damit, dass es sich bei der Beitragspflicht um eine Eingriffsnorm im Sinne von Artikel 9 der EG-VO 593/2008 handele. Dies wies das Oberlandesgericht richtigerweise zurück. Betriebliche Altersvorsorge gehört schon nach der Entsenderichtlinie (Richtlinie 96/71/EG) nicht zu den Mindestarbeitsbedingungen. Es wäre daher widersprüchlich, betriebliche Altersvorsorge als Eingriffsnorm zu werten. Das Oberlandesgericht vergleicht dann nach Artikel 8 der EG-VO 593/2008, ob das luxemburgische Rentenversicherungsrecht die Arbeitskräfte weniger schützt als die niederländischen betrieblichen Altersvorsorgeregelungen. 

 

Es kommt zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist und weist die Forderungen von VLEP ab (Oberlandesgericht Den Haag, Urteil vom 17. Februar 2026, ECLI:NL:GHDHA:2026:155). Das Urteil ist im Ergebnis zutreffend. Es bleibt aber unbefriedigend, dass Beitragspflicht zu niederländischen Pensionsfonds bestehen kann, obwohl die Arbeitskräfte in einem anderen Staat pflichtversichert für die Rente sind. Arbeitgeber riskieren damit, dass sie doppelt Rentenversicherungsbeiträge zahlen müssen, wenn sie nicht nachweisen können, dass die Rentenversicherung des Herkunftsstaats gleichen Schutz wie ein niederländischer allgemeinverbindlicher Pensionsfonds bietet.

Niederländischer Kündigungsschutz bei Rechtswahl für das dänische Recht

Auch das niederländische Bezirksgericht Gelderland musste einen Günstigkeitsvergleich vornehmen. In diesem Fall hatte eine in den Niederlanden ansässige Arbeitskraft einen Arbeitsvertrag mit einer dänischen Gesellschaft abgeschlossen. In dem Arbeitsvertrag war eine Wahl für dänisches Recht getroffen worden. Es kam zu Streitigkeiten zwischen der Arbeitskraft und ihrer Arbeitgeberin, woraufhin die Arbeitgeberin den Arbeitsvertrag fristlos kündigte. Die Arbeitskraft beanspruchte nach niederländischem Recht eine Abfindung, Schadenersatz sowie eine angemessene Entschädigung. Das Gericht prüft zunächst, welches Recht anwendbar ist. Es stellt fest, dass die europäische Verordnung 593/2008, die das anwendbare Recht regelt, nicht unmittelbar im Verhältnis zu Dänemark gilt. Allerdings bleibt die Verordnung anwendbar, wenn sich der Sachverhalt in einem Mitgliedsstaat abspielt. 

 

Danach war die Rechtswahl für das dänische Recht zulässig. Weil der gewöhnliche Arbeitsort der Arbeitskraft aber die Niederlande war, gilt der niederländische Kündigungsschutz, sofern dieser die Arbeitskraft mehr schützt als der dänische Kündigungsschutz. Nach Ansicht des Gerichts bietet der niederländische Kündigungsschutz mehr Schutz als der dänische Kündigungsschutz. Weil die fristlose Kündigung nach niederländischem Recht unwirksam war, kannte das Gericht der Arbeitskraft dann eine Abfindung, Schadenersatz und eine angemessene Entschädigung zu (Bezirksgericht Gelderland, Urteil vom 14. Januar 2026,  ECLI:NL:RBGEL:2026:321). Bemerkenswert ist, dass das Gericht für die Bemessungsgrundlage der Abfindung auch eine Pensionszulage berücksichtigt. Weil solche Zulagen in der Regel Kosten für eine private Altersvorsorge decken sollen, hätte man dies auch anders entscheiden können. 

 

Die angemessene Entschädigung setzt das Gericht auf EUR 60.000 fest. Dieser Betrag ist relativ hoch, wenn man berücksichtigt, dass die Arbeitskraft noch nicht zwei Jahre beschäftigt war und ihr durchschnittliches Monatsgehalt etwa EUR 5.500 brutto betrug. Die Entscheidung ist auch für deutsche Arbeitgeber, die Arbeitskräfte in den Niederlanden mit einem Arbeitsvertrag nach deutschem Recht beschäftigen, wichtig. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass ein niederländisches Gericht im Rechtsstreit zum Ergebnis kommt, dass der deutsche Kündigungsschutz Arbeitskräften weniger Schutz als der niederländische Kündigungsschutz bietet.

Übliche Vergütung Gesellschafter-Geschäftsführer

Der niederländische Gesetzgeber vermutet, dass Mitglieder der Geschäftsführung, die zugleich mindestens 5% der Gesellschaftsanteile an der von ihnen geführten Gesellschaft haben, bei der Gestaltung ihres Geschäftsführungsgehalts steuerliche Erwägungen berücksichtigen. Damit nun das Geschäftsführungsgehalt zwecks Steuerreduzierung nicht künstlich niedrig gehalten wird, legt Artikel 12a Absatz 1 des niederländischen Lohnsteuergesetzes 1964 (Wet Loonbelasting 1964) eine fiktive Mindestvergütung für Mitglieder einer Geschäftsführung fest. Für diese Mindestvergütung gibt es drei Vergleichsmaßstäbe. Der Maßstab, der die höchste Vergütung ergibt, ist in der Regel maßgeblich. 

 

Der erste Vergleichsmaßstab ist die Vergütung, die für vergleichbare Beschäftigungsverhältnisse gezahlt wird. Der zweite Vergleichsmaßstab ist die höchste Vergütung, die einer Arbeitskraft der Gesellschaft oder einer mit der Gesellschaft verbundenen Gesellschaft gezahlt wird. Der niederländische Gesetzgeber nimmt dabei an, dass sich ein Mitglied der Geschäftsführung keine geringere Vergütung als die Vergütung, die die bestbezahlte Arbeitskraft im Unternehmen erhält, gewähren wird. Der dritte Vergleichsmaßstab ist schließlich eine Summe, die für 2026 auf EUR 58.000 brutto festgelegt wurde. 

 

In der niederländischen Praxis stellte sich nun die Frage, ob diese Mindestvergütung bereits vor Gründung einer Gesellschaft gilt. Konkret handelte es sich um ein niederländisches Einzelunternehmen, das mit rückwirkender Kraft in eine niederländische GmbH (B.V.) umgewandelt wurde. Die niederländische Finanzverwaltung beantwortete die Frage am 08. Mai 2026 dahingehend, dass die Mindestvergütung erst ab notarieller Beurkundung der Gründungsurkunde der Gesellschaft gilt (KG:204:2026:8). Das bedeutet nun nicht, dass Einkünfte, die vor dieser Zeit erzielt werden, steuerfrei sind. Sie unterliegen aber – je nach Fallgestaltung - einer anderen Besteuerungsart.

Einwohner im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens Niederlande-Vereinigtes Königreich

Das niederländische Oberlandesgericht Amsterdam musste sich mit der Besteuerung der Einkünfte eines niederländischen Piloten befassen. Dieser Pilot wurde von einer Fluggesellschaft, die in Malta ansässig war, beschäftigt. Arbeitsvertraglicher Standort des Piloten war ein Flughafen im Vereinigten Königreich. Der Pilot war 2018 in den Niederlanden unter der Anschrift seiner Eltern gemeldet. Nach seinen Angaben wohnte er 2018 jedoch im Vereinigten Königreich zunächst in einer Wohngemeinschaft und später bis etwa Mai 2019 mit seiner Lebensgefährtin in einer Mietwohnung. Tatsächlich hielt er sich in dem Zeitraum wohl auch regelmäßig in den Niederlanden auf. Zudem unterhielt er zahlreiche Kontakte und Verträge in den Niederlanden und bezog Sozialleistungen aus den Niederlanden. 

 

Nachdem das Oberlandesgericht festgestellt hatte, dass der Pilot im Sinne des niederländischen Steuerrechts Einwohner der Niederlande ist, stellt es fest, dass der Pilot im Sinne des englischen Steuerrechts auch Einwohner des Vereinigten Königsreichs ist. Für solche Fälle sieht das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich vom 26. September 2008 eine abgestufte Prüfung vor. Danach ist zunächst zu prüfen, in welchem Staat die steuerpflichtige Person eine ständige Wohnstätte hat. Das Oberlandesgericht kommt zu dem Ergebnis, dass das Zimmer in der Wohngemeinschaft und die gemeinsame Mietwohnung mit der Lebensgefährtin im Vereinigten Königreich eine ständige Wohnstätte seien. 

 

Hilfsweise führt das Oberlandesgericht dann noch aus, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Piloten im streitgegenständlichen Zeitraum im Vereinigten Königreich befunden habe und dass das Vereinigte Königreich auch deshalb das Besteuerungsrecht für die Einkünfte hätte. Damit hebt das Oberlandesgericht die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts lässt sich auf deutsch-niederländische Sachverhalte übertragen. Das deutsch-niederländische Doppelbesteuerungsabkommen enthält nämlich in dieser Hinsicht gleiche Bestimmungen. Die Entscheidung ist auch deshalb interessant, weil sie Anhaltspunkte dafür gibt, welcher Vortrag vor Gericht zu einer in solchen Fällen günstigen Entscheidung für den Steuerpflichtigen führen kann (OLG Amsterdam, Urteil vom 21. April 2026, ECLI:NL:GHAMS:2026:1285).

Sozialversicherungsbeiträge als steuerpflichtige Vergütung

Auch das niederländische Revisionsgericht (Hoge Raad) musste sich mit einem grenzüberschreitenden Fall befassen. Dieser Rechtsstreit betraf einen niederländischen Rheinschiffer, der in den Streitjahren in den Niederlanden ansässig war. Der Rheinschiffer war bei einer Gesellschaft in Liechtenstein angestellt. Diese Gesellschaft entrichtete für den Rheinschiffer Sozialversicherungsbeiträge in Liechtenstein. Später wurde rechtskräftig festgestellt, dass niederländisches Sozialversicherungsrecht anwendbar gewesen wäre. In dem nun geführten Rechtsstreit ging es um die Frage, ob die Sozialversicherungsbeiträge, die in Liechtenstein entrichtet worden war, den steuerpflichtigen niederländischen Einkünften hinzugerechnet werden müssen. 

 

Das Berufungsgericht hatte dies im Wesentlichen verneint (OLG Arnhem-Leeuwarden, Urteil vom 29. Oktober 2024, ECLI:NL:GHARL:2024:6688). Anders jedoch das niederländische Revisionsgericht. Kurz und knapp führt es aus, dass es nicht darauf ankomme, ob dem Steuerpflichtigen die entsprechenden Beträge gezahlt worden seien. Ein steuerpflichtiger Zufluss von Einkünften könne auch dann vorliegen, wenn ein Teil der Vergütung mit Zustimmung der jeweiligen Arbeitskraft einem Dritten, hier den Sozialversicherungsträgern Lichtensteins, gezahlt worden sei. Dem Steuerpflichtigen blieb in diesem Fall aber insoweit ein schwacher Trost, als sich die niederländische Finanzverwaltung zu Gunsten des Steuerpflichtigen verrechnet hatte und das niederländische Revisionsgericht dies nicht korrigieren konnte (Hoge Raad, Urteil vom 24. April 2026, ECLI:NL:HR:2026:564).

Konsolidierter Text des deutsch-niederländischen Doppelbesteuerungsabkommens verfügbar

Das deutsch-niederländische Doppelbesteuerungsabkommen ist seit seinem Inkrafttreten am 01. Dezember 2015 mehrfach geändert worden. Die zahlreichen Änderungen erschwerten die Kenntnisnahme des Doppelbesteuerungsabkommens. Erfreulicherweise wurde am 18. Mai 2026 nun der konsolidierte Text des Doppelbesteuerungsabkommens in seiner aktuellen Fassung veröffentlicht. Der Text kann auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums abgerufen werden (Texte Steuerabkommen Niederlande).

 

Text: Ulrike Tudyka

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