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Einführung UBO-Register in den Niederlanden

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Am 27. September 2020 ist das Implementierungsgesetz zur Registrierung von wirtschaftlich berechtigten Personen in Kraft getreten. Seitdem sind Unternehmen verpflichtet, jeden wirtschaftlich Berechtigten (ultimate beneficial owner – abgekürzt UBO) des Unternehmens in das sogenannte UBO-Register eintragen zu lassen.

Einführung UBO-Register in den Niederlanden: Zu sehen ist ein Richterhammer auf einem Schreibtisch

Ein UBO ist eine natürliche Person, die eine Gesellschaft oder eine andere juristische Entität durch eine direkte oder indirekte Beteiligung besitzt oder in dieser die Kontrolle ausüben kann. Als Kriterium für die Qualifizierung als UBO wird ein Anteilsbesitz oder eine wirtschaftliche Beteiligung von mehr als 25 Prozent verwendet. 

Wenn es keine natürlichen Personen gibt, die den Kriterien entsprechen, müssen die leitenden Angestellten in das UBO-Register eingetragen werden. Das geht allerdings nur, wenn diese Personen im Handelsregister als satzungsmäßige Geschäftsführer eingetragen sind.  

Implementierung zur Bekämpfung von Geldwäsche 

Mit dem neuen Gesetz wird die EU-Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche (Geldwäscherichtlinie) in die niederländische Gesetzgebung implementiert. Aufgrund dieser Richtlinie muss jedes EU-Land ein Transparenzregister führen. So soll verhindert werden, dass das Finanzsystem für Geldwäsche und Finanzierung von Terrorismus missbraucht wird. Durch die Registrierung der wirtschaftlich Berechtigten wird deutlich, welche natürlichen Personen für ein bestimmtes Unternehmen zuständig sind. Auf diese Weise können sich Finanz- und Wirtschaftskriminelle nicht mehr hinter der Anonymität einer Organisation verstecken. Darüber hinaus gewährleistet die öffentliche Einsehbarkeit des Registers bessere Informationen über potenzielle Geschäftspartner. 

Registrierung beim Handelsregister 

In den Niederlanden ist das UBO-Register Teil des Handelsregisters. Es wird von der Kamer van Koophandel verwaltet. Unternehmen, die bereits vor der Einführung des UBO-Registers gegründet wurden, erhalten von der Kamer van Koophandel ein Schreiben, in dem sie aufgefordert werden, ihre UBOs registrieren zu lassen. Dafür haben sie bis zum 27. März 2022 Zeit. Neue Unternehmen müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten bereits bei der Eintragung in das Handelsregister anmelden.  

Ausnahmen von der Registrierungspflicht 

Nicht alle Unternehmen müssen UBOs eintragen lassen. Die Pflicht zur Registrierung gilt unter anderem für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften ohne Börsennotierung, sofern diese Gesellschaften ihren Sitz in den Niederlanden haben. Die Registrierungspflicht gilt nicht für ausländische juristische Personen (wie zum Beispiel eine Ltd oder GmbH) und ausländische juristische Personen mit einer Haupt- oder Zweigniederlassung in den Niederlanden. Diese müssen sich an die Vorschriften des Landes halten, in dem sie gegründet wurden. 

Teil der Daten für jeden zugänglich 

Nach der Eintragung eines wirtschaftlich Berechtigten in das UBO-Register sind die Daten prinzipiell für jedermann (nach Registrierung und Zahlung einer kostendeckenden Gebühr) zugänglich. Allerdings gilt das nur für einen Teil der Daten. Dazu gehören Name, Geburtsmonat und -jahr, Nationalität und Wohnsitzstaat des UBOs sowie die Art und der Umfang seiner Beteiligung. Die übrigen Daten stehen nur den zuständigen Behörden zur Verfügung, zum Beispiel für Ermittlungen wegen Geldwäscheverdacht. Auf diese Weise bleibt zumindest ein Teil der Privatsphäre der UBOs im Normalfall gewährleistet. 

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