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Arbeitsrecht in den NL

Neue Fristen für endgültige Beantragung NOW-Leistung 1 und 2

24.03.2021

Im März 2020 wurden in den Niederlanden die gesetzlichen Vorschriften zur Kurzarbeit aufgehoben. Stattdessen wurde eine befristete Überbrückungsnotmaßnahme zwecks Erhalts von Arbeitsplätzen (Tijdelijke noodmaatregel overbrugging voor behoud van werkgelegenheid), die sogenannte NOW, eingeführt. Diese Maßnahme, die inzwischen mehrfach erneuert worden ist, sieht vor, dass Arbeitgeber bei der niederländischen Arbeitsagentur (UWV) einen Antrag auf finanzielle Unterstützung, die sogenannte NOW-Leistung, stellen können.

Die Höhe der Unterstützung richtet sich nach den in den Niederlanden sozialversicherungspflichtigen Löhnen in dem Unternehmen der jeweiligen Arbeitgeber sowie dem Umsatzrückgang im jeweiligen Unternehmen. Die NOW-Leistungen können auch von Arbeitgebern in Anspruch genommen werden, die keine Betriebsstätte in den Niederlanden haben. Voraussetzung ist jedoch, dass Arbeitskräfte, die niederländischem Sozialversicherungsrecht unterliegen, beschäftigt werden.

Arbeitgeber, die die bisherigen NOW-Leistungen in Anspruch genommen haben, dürfen nicht übersehen, dass sie einen weiteren Antrag stellen müssen. Die NOW-Leistungen werden nämlich immer als Vorschuss gewährt. Damit die Leistung endgültig festgesetzt wird, muss ein neuer Antrag gestellt werden. Wird dieser Antrag auf endgültige Festsetzung der NOW-Leistung versäumt, müssen Arbeitgeber die bereits erhaltene NOW-Leistung ohne Weiteres zurückzahlen.

Die Frist für die endgültige Festsetzung der NOW-Leistung 1 war zunächst davon abhängig, ob dem Antrag eine Bestätigung eines Dritten oder eines Wirtschaftsprüfers beizufügen war. Glücklicherweise ist diese Aufteilung der Frist aufgegeben worden und die Frist insgesamt verlängert worden. Der Antrag auf Festsetzung der endgültigen NOW-Leistung 1 muss nun spätestens am 31. Oktober 2021 bei der niederländischen Arbeitsagentur eingegangen sein. Der Antrag auf Festsetzung der endgültigen NOW-Leistung 1 kann online bei der niederländischen Arbeitsagentur gestellt werden.

Der Antrag auf Festsetzung der endgültigen NOW-Leistung 2 muss spätestens am 05. Januar 2022 bei der niederländischen Arbeitsagentur eingegangen sein. Der Antrag auf Festsetzung der endgültigen NOW-Leistung 2 kann ebenfalls online bei der niederländischen Arbeitsagentur gestellt werden.

Die Fristen für die endgültige Festsetzung der NOW-Leistungen 3 und 4 stehen noch nicht fest. Arbeitgebern darf daher empfohlen werden, regelmäßig zu prüfen, ob die endgültige Beantragung dieser Leistungen möglich ist. Die niederländische Arbeitsagentur veröffentlicht dazu Informationen auf ihrer Webseite

Es soll noch eine NOW-Leistung 5 (auch 3.3. genannt) geben. Gemäß Angaben der niederländischen Regierung ist geplant, dass der Vorschuss für die NOW-Leistung 5 ab dem 17. Mai 2021 (bis zum 13. Juni 2021) beantragt werden kann. Auch hier ist Arbeitgebern mit sozialversicherungspflichtigen Arbeitskräften in den Niederlanden zu empfehlen, die Online-Informationen der niederländischen Arbeitsagentur regelmäßig zu prüfen.

DNHK, Ulrike Tudyka

 

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