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Aktuelles zur Situation der ZZP'er in den Niederlanden

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in den Niederlanden wurde in den vergangenen Jahren ein signifikanter Anstieg der Anzahl von Freiberuflern, angedeutet als ZZP'er (Selbstständige ohne Angestellte) verzeichnet. Anfang 2024 waren es bereits über 1,6 Millionen! Diese Gruppe stellt eine immer wichtigere Säule des niederländischen Arbeitsmarktes dar, jedoch birgt der Anstieg der Selbstständigen auch zahlreiche politisch-rechtliche Herausforderungen.

Das Bild zwei Personen, die dabei sind, einen Vertrag zu unterschreiben.

Vor 8 Jahren wurde das Gesetz „Deregulierung Beoordeling Arbeidsrelaties“ (DBA) eingeführt, um der Problematik der sogenannten  Scheinselbstständigkeit entgegenzuwirken. Bei Scheinselbstständigkeit handelt es sich um Freiberufler, die wie Arbeitnehmer eingesetzt werden, ohne jedoch dass der 'Arbeitgeber' Sozialabgaben abführt. Durch das DBA-Gesetz hatten Auftraggeber und Freiberufler die Möglichkeit, ihre Verträge vorab vom niederländischen Finanzamt beurteilen zu lassen. Zudem konnten Musterverträge verwendet werden, die von Branchenorganisationen zur Überprüfung beim Finanzamt eingereicht wurden.

 

In der Praxis führte dies jedoch zu Verunsicherung bei Auftraggebern, die befürchteten, für Nachzahlungen von Lohnsteuer und Sozialabgaben haftbar gemacht zu werden, sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass es sich tatsächlich um ein Arbeitsvertragsverhältnis handelt. Um dem entgegenzukommen, hat das Finanzamt in den vergangenen Jahren die richtige Qualifizierung von Vertragsverhältnissen zwischen Auftraggebern und ZZP'ern weniger streng kontrolliert. Lediglich Vertragsparteien, die bewusst und absichtlich gegen die Regeln verstießen (die sogenannten „Böswilligen“), wurden mit Nachforderungen konfrontiert.

 

In 2026 soll nun das DBA-Gesetz durch das neue Gesetz VBAR ersetzt werden.

Das Gesetz VBAR

Das Gesetz VBAR soll einen klaren Rahmen zur Beurteilung von Vertragsverhältnissen mit Selbstständigen schaffen. Besonders Augenmerk wird dabei auf die Definition des Begriffs „Weisungsbefugnis“. gelegt; dieses Kriterium ist erfüllt, wenn der Auftraggeber inhaltliche Anweisungen für die Ausführung der Arbeit gibt oder die Arbeit des Selbstständigen organisatorisch in die Struktur des Unternehmens des Auftraggebers eingebettet ist. Ein Arbeitsvertragsverhältnis wird zudem angenommen, wenn der Stundensatz des Auftragnehmers 32,24 € oder weniger beträgt.

 

Laut Ankündigung der Regierung hat das Finanzamt bereits seit dem 6. September 2024 aufgehört, Modellverträge zu bewerten. Die bestehenden genehmigten Modellverträge bleiben bis zum Ablaufdatum der Genehmigung gültig, sofern die Bedingungen des Modellvertrages eingehalten werden.

Wichtige Änderungen ab 1. Januar 2025

Ab dem 1. Januar 2025 werden die Regeln weiter verschärft und das oben genannte Moratorium entfällt. Ab dann kann die Steuerbehörde im Falle einer fehlerhaften Qualifizierung des Vertragsverhältnisses in allen Fällen sofort Berichtigungspflichten, Nachzahlungsbescheide und eventuell Geldstrafen verhängen.

 

Ob das neue Gesetz das Ziel erreicht, die Scheinselbstständigkeit effektiv zu bekämpfen und sowohl Auftraggebern als auch Selbstständigen Sicherheit zu bieten, ist abzuwarten. Obwohl der niederländische zuständige Staatssekretär eine „weiche Landung“ der neuen Regelungen zugesagt hat, sorgen diese zunächst für viel Unruhe bei Auftraggebern und Selbstständigen.

Handlungsempfehlung für Arbeitgeber und ZZP'er

Mit dem Wegfall des Moratoriums ist es für Auftraggeber und ZZP'er wichtig, ihre Vertragsverhältnisse zu überprüfen und sicherzustellen, dass diese den gesetzlichen Anforderungen an „Selbstständigkeit“ entsprechen. Das aktive und korrekte Festhalten von Vereinbarungen sowie das Vermeiden einer „Weisungsbefugnis“ und Einbettung in die Organisation des Unternehmens des Auftraggebers kann dabei helfen, rechtliche Risiken zu minimieren.

 

Für Fragen oder weitere Informationen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!

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